OSINT-BGÖ

Wie wärs mit Zugang zur OSINT-Datenbank des NDB: well, ja, äh …

Zugangsgesuch

Anfrage an NDB: 1. Juli 2013

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich würde gerne, gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip
der Vewaltung (BGÖ), Zugriff auf die OSINT-Datenbank erhalten, welche nur
Informationen enthält, welche der öffentlichen Spähre entnommen sind.
Insbesondere interessieren mich die Daten, welche der Nachrichtendienst des
Bundes NDB öffentlich im Internet sammelt.

Die Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz dürfte gering
ausfallen, da diese Daten, insbesondere im Internet, jeder Person öffentlich
zugänglich sind.

Für die Bearbeitung dieses Zugangsgesuch danke ich Ihnen bestens.

[…]

Antwort von NDB: 2. Juli 2013

[…]

Gestützt auf das BGÖ ersuchen Sie sinngemäss um Zugang zu sämtlichen im Rahmen
von OSINT gewonnenen Erkenntnissen. Dazu Folgendes:

Einerseits weisen wir auf die Zweckbestimmung des Öffentlichkeitsgesetzes hin
(vgl. Artikel 1 BGÖ). Weiter muss ein Zugangsgesuch nach Artikel 7 Absatz 2 der
Öffentlichkeitsverordnung genügend Angaben enthalten, die es der Behörde
erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren (welchem Kriterium
Ihre Eingabe nicht genügt). Hinzu kommt, dass der sinngemäss geforderte Zugang
zu sämtlichen Dokumenten vor allem auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit
abgelehnt werden muss. Anderseits ist das Aufgabengebiet des NDB zwar allgemein
im BWIS und im ZNDG festgelegt, doch ist der eigentliche Grundauftrag GEHEIM
klassifiziert. Da schon alleine die Anzahl der zu einem bestimmten Thema
vorhandenen Dokumente direkte Rückschlüsse auf Bearbeitungsschwerpunkte und
damit den Grundauftrag zulässt, wird mit Blick auf die Klassifizierung des
Grundauftrages bzw. zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz
(vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Zugang zu allenfalls in diesem Zusammenhang
bestehende Dokumente verweigert. In diesem Zusammenhang gilt es auch dem
abweichend vom allgemeinen Datenschutzrecht geregelten Auskunftsrecht nach
Artikel 18 BWIS Rechnung zu tragen, das nur einer direktbetroffenen Person (und
nicht Drittpersonen) ein Auskunftsrecht einräumt bzw. regelmässig - selbst im
Falle einer Nichtverzeichnung – zu einem Aufschub der Auskunft führt (vgl. z.B.
Art. 18 Absatz 8 in fine BWIS). Da diese Spezialregelung nach BWIS mit dem BGÖ
nicht unterlaufen werden darf, wird deshalb auch aus diesem Grund Zugang zu
allfällig bestehenden amtlichen Dokumente verweigert.

Sollten Sie mit der vorliegenden Stellungnahme nicht einverstanden sein, so
können Sie gemäss Artikel 13 BGÖ ein Schlichtungsverfahren verlangen. Der
Schlichtungsantrag muss schriftlich innert 20 Tagen seit Erhalt dieser
Stellungnahme an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten,
Feldeggweg 1, 3003 Bern, gerichtet werden.

Freundliche Grüsse

[…]