1. Art. 1, Name und Sitz
  2. Art. 2, Zweck
  3. Art. 3, Mittel
  4. Art. 4, Organe
  5. Art. 5, Vereinsversammlung
  6. Art. 6, Chaostreff
  7. Art. 7, Vorstand
  8. Art. 8, Mitgliedschaft, Mitgliederbeitrag und -rechte
  9. Art. 9, Revisionsstelle
  10. Art. 10, Rechnungs- und Revisionsperiode
  11. Art. 11, Grundsatzentscheide
  12. Art. A, Auflösung des Vereins
  13. Art. B, Ausführende Bestimmungen

Art. 1, Name und Sitz

Unter dem Namen Chaos Computer Club Zürich besteht ein gemeinnütziger, nicht-kommerzieller Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich. Das zu verwendende Kürzel für den Vereinsnamen ist CCCZH.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2, Zweck

Der Verein setzt sich in politischer und technischer Hinsicht mit den Chancen und Gefahren datenverarbeitender Technologien auseinander.

Er setzt sich für das Menschenrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein und propagiert den schöpferischen und verantwortungsbewussten Umgang mit Technologie.

Art. 3, Mittel

Der Verein finanziert sich über Mitgliederbeiträge und Spenden sowie der Möglichkeit des Verkaufs von Artikeln. Die Mittel können nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.

Art. 4, Organe

Die Organe des Vereins sind:

Art. 5, Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins, das Grundsatzentscheide fällt.

Die Vereinsversammlung ist insbesondere zuständig für:

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand kündigt diese mindestens 23 Kalendertage zum Voraus unter Angabe der vorläufigen Traktanden an.

Eine Vereinsversammlung kann auch ausserordentlich, auf Entscheidung des Chaostreffs hin, unter Angabe der vorläufigen Traktanden, einberufen werden. Diese hat solchenfalls mindestens 13 Kalendertage im Voraus angekündigt zu werden.

Art. 6, Chaostreff

6.1

Ein beschlussfähiger Chaostreff ist ein Treffen von Vereinsmitgliedern und Interessierten, welcher höchstens ein Mal innerhalb einer Kalenderwoche und immer öffentlich im Kanton Zürich stattfindet.

6.2

Jedes Vereinsmitglied kann für eine Kalenderwoche einen Chaostrefftermin bestimmen, welcher Angaben zu Ort und Zeit enthält. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand endgültig über den gültigen Termin.

6.3

Der Termin und die zu beschliessenden Anträge müssen wenigstens 10 Kalendertage im Voraus auf den öffentlichen Informations- oder Kommunikationssystemen des Vereins angekündigt werden.

6.4

Der Chaostreff kann alle Entscheide fällen, welche den Statuten weder zuwiderlaufen noch diese zu verändern beabsichtigen und nicht der Vereinsversammlung obliegen.

6.5

Der Chaostreff ist per Stimmenmehrheit, bei Beteiligung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder, beschlussfähig.

Art. 7, Vorstand

7.1, Grundbestimmungen und Zusammensetzung

Der Vorstand ist das organisatorische, ehrenamtliche Exekutivorgan des Vereins, das auf die Entscheidungen des Chaostreffs und der Vereinsversammlung hin agiert.

Der Vorstand ist bestehend aus zwei Personen, die Mitglieder des Vereins sind:

Der Vorstand verwaltet alle verfügbaren Schlüssel. Ebenfalls hat der Vorstand einzig Zugriff zum Postfach, das von ihm in regelmässigen Abständen nach eingegangener Brief- oder Paketpost überprüft wird.

Grundsätzlich ist jedem Vorstandsmitglied die Vertretung des Vereins, in seiner jeweiligen Funktion, erlaubt.

Der Vorstand verfügt über die Kompetenz darüber zu entscheiden, welche Mitglieder auf interne, nicht-öffentliche Informations- oder Kommunikationssysteme des Chaos Computer Club e.V. oder des Vereins Zugriff haben dürfen.

Im Interesse des Vereins kann der Vorstand Materialanschaffungen tätigen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

7.2, Gemeinsame Funktionen des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder nehmen nach gemeinsamer Absprache die Funktion des Pressesprechers und der primären Vertretung des Vereins wahr. Sie machen auch unter sich aus, wer als Delegierter des Vereins gilt; allgemein können alle Aufgaben auch an Mitglieder weiterdelegiert werden.

7.3, Schriftführende(r)

Der oder die Schriftführende schreibt Protokolle, erstellt Sitzungsberichte, informiert über Entwicklungen um und im Zusammenhang mit dem Verein und führt die Korrespondenz mit Aussenstellen.

7.4, Kassenführende(r)

Der oder die Kassenführende verwaltet das Vereinsvermögen nach Treu und Glauben und führt Buch über Ein- und Ausgänge sowie Bestände. Er hat den Mitgliedern auf Anfrage Auskunft zu geben.

7.5, Suspendierung

Der Vorstand hat das Recht, jederzeit unter Angabe von Gründen, Vereinsmitglieder mittels Ausschlussbegehren zu suspendieren, mit gleichzeitiger Ankündigung einer diesbezüglichen ausserordentlichen Vereinsversammlung.

Suspendierte Mitglieder haben kein Stimmrecht mehr an Vereinsversammlungen und am Chaostreff.

Auf diese Weise dürfen nur so viele Vereinsmitglieder suspendiert werden, dass mehr Nichtvorstandsmitglieder als Vorstandsmitglieder verbleiben.

Art. 8, Mitgliedschaft, Mitgliederbeitrag und -rechte

8.1, Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist jeder natürlichen oder juristischen Person ungehindert möglich. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Eintritt muss vom Vorstand akzeptiert werden.

8.2, Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 10.-- im Monat für eine Mitgliedschaft nur im Verein.

CHF 15.-- beträgt der Mitgliederbeitrag im Monat für eine Doppelmitgliedschaft. Darin eingeschlossen ist die Vollmitgliedschaft im Chaos Computer Club e.V. Das Mitglied verfügt jedoch nicht über eine Chaos-Nr., der CCC e.V. erhält als einziges Datum dessen Nickname.

Die Vereinsversammlung entscheidet über die Befreiung von der Beitragspflicht.

8.3, Mitgliederrechte

Jedes Mitglied verfügt über das Initiativrecht, Abstimmungsprozesse zu beliebigen Anliegen zu lancieren, die vom Vorstand kundgetan werden müssen.

Jedes Mitglied hat das Recht beim Vorstand um Zugriff auf interne, nicht-öffentliche Kommunikations- oder Informationssysteme des Chaos Computer Club e.V. oder des Vereins anzufragen.

Jedes Mitglied kann sich jederzeit vom Vorstand Auskünfte über die finanzielle Situation des Vereins und Ausgaben, die dieser im Interesse des Vereins tätigt, einholen.

8.4, Mitgliederpflichten

Ein Mitglied hat den fälligen Mitgliederbeitrag zu entrichten und dem Vereinszweck nicht zuwider zu handeln.

8.5, Mitgliederausschluss

Auf jeden Fall kann der Ausschluss eines Mitglieds nur auf Beschluss der Vereinsversammlung hin erfolgen.

Art. 9, Revisionsstelle

Die ordentliche Vereinsversammlung wählt vorzugsweise aus den Mitgliedern eine Revisionsstelle bestehend aus einer Person, welche die Aufgabe hat den Verein in finanziellen Belangen zu kontrollieren und in Missbrauchsfällen das Recht hat eine ausserordentliche Vereinsversammlung zu verlangen. Die Revisionsstelle darf nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.

Die Revisionsstelle darf jederzeit volle Einsicht in die schriftlichen Unterlagen erhalten, welche die Finanzsituation des Vereins ausweisen. Ebenfalls muss sie vollumfänglich über die Ausgaben informiert werden, die der Vorstand tätigt.

Die Revisionsstelle hat an ordentlichen Vereinsversammlungen den Beleg des Vorstands über die Finanzsituation des Vereins zu kommentieren und den Mitgliedern die Annahme oder Ablehnung zu empfehlen.

Art. 10, Rechnungs- und Revisionsperiode

Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Es ist Sache des/der Kassenführenden die finanziellen Transaktionen und die Finanzsituation verständlich zu dokumentieren.

Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und gibt an der ordentlichen Vereinsversammlung die Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung.

Ebenfalls an der ordentlichen Vereinsversammlung stellt der/die Kassenführende die Jahresabrechnung sowie das Budget für die kommende Rechnungsperiode vor.

Art. 11, Grundsatzentscheide

Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Diese Geschäfte müssen traktandiert werden.

Art. A, Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins kommt das Vereinsvermögen zur Hälfte dem Chaos Computer Club, eingetragener Verein, zu. Über die andere Hälfte verfügt die Vereinsversammlung.

Art. B, Ausführende Bestimmungen

Statuten wurden an der Begründungsversammlung vom 04.04.2006 erstmals angenommen und traten am 05.04.2006 in Kraft. Diese Statuten wurden zuletzt am 16.02.2009 geändert und ersetzen die Statuten vom 30.08.2008.