Aus CCCZH

Verband "Chaos Computer Club Schweiz"

Entwurf der Statuten

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein (gemäss Art 60. ff ZGB) trägt die Bezeichnung "Chaos Computer Club Schweiz – Verband der schweizerischen Chaostreffs". Der Sitz ist Bern.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der fachlichen und rechtlichen Interessen der Mitglieder durch interne Koordinierungsarbeiten, Pressemitteilungen, öffentliche Vorträge und Informationsveranstaltungen. Der Verein dient weiterhin der Volksbildung durch Aufklärung über die Chancen und Gefahren der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie, speziell im Bereich Computertechnik und Informatik. Er fördert Medienkompetenz, Technikverständnis und aufgeklärtes Nutzerverhalten im Internet durch Fort- und Ausbildungsangebote in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, speziell im Bereich der Jugend.

Der Verein nimmt die Interessen der Mitglieder auch bei Dienststellen und Behörden wahr und dient als Anlaufstelle für Presse- und Medienvertreter. Der Verein sucht das sachliche Gespräch mit allen Institutionen, Gruppen und Personen, die sich beruflich, politisch und als Laien mit Fragen der Informations- und Kommunikationstechnologie beschäftigen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell (TODO Notwendigkeit abklären) neutral. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

Aufnahme

Mitglied im Verband kann jede chaosnahe Gruppierung in der Schweiz werden, die aus mindestens drei natürlichen Personen besteht und dessen eigene Mitglieder sich den Idealen der Hackerethik verpflichtet fühlen und die Ziele und Aufgaben des Verbandes unterstützen.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich per Brief oder per EMail an den Vorstand zu stellen, der auch über die Aufnahme entscheidet.

Lehnt der Vorstand ein Mitgliedsantrag ab, so muss dies den Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Mitglieder haben das Rekursrecht.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch Kündigung.

Die Kündigung durch Austritt kann erstmals nach Ablauf eines Jahres mit einer Frist von drei Monaten zu Ablauf des folgenden Geschäftsjahres erfolgen. Danach ist der Austritt jeweils zum Ablauf eines Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben an den Vorstand erfolgen.

Der Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet, kann bei groben Verstoss gegen die Interessen des Vereins erfolgen oder wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss entbindet nicht von der Begleichung des Rückstandes.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann verlangen, dass eine ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss abstimmt und mit einfacher Mehrheit bestätigt. Bis zur Abstimmung ruht die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

§4 Finanzierung

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und erwirtschaftet keine Gewinne. Er finanziert seine Arbeit wesentlich durch Spenden. Der Verein verpflichtet sich, Spenden ausschliesslich und unmittelbar für die Verbandsaufgaben zu verwenden.

Notwendige Vereinsausgaben, die nicht durch Spendengelder direkt gedeckt werden können, müssen durch Mitgliedsbeiträge vorfinanziert werden. Die Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes am Ende des Geschäftsjahres durch überschüssige Spendengelder ausgeglichen werden.

§5 Beiträge

Der Beitrag eines Mitglieds berechnet anteilig sich aus dem jährlich vom Vorstand bestimmten Beitragssatz und der Anzahl der bei ihnen registrierten natürlichen Personen.

Der Beitrag ist zum Datum des Verbandsbeitritts und dann jährlich ein Jahr im voraus fällig. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag bei Bedarf (Unterdeckung) erhöhen, jedoch bedarf eine Erhöhung über 20% in einem Geschäftsjahr der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet oder erlassen werden.

§6 Verbandsmitteilungen, Information / Kommunikation

Um einen ökonomischen Umgang mit dem Vereinsbudget zu gewährleisten, wird der Verband Mitteilungen an die Mitglieder vornehmlich über das Internet und per Mailingliste kommunizieren. Dies gilt auch für Einladungen zur Mitgliederversammlung mit Bekanntmachung der Tagesordnung, Einladungen zu Verbandsveranstaltungen u.a.. Das Mitglied kann sich nicht auf die Nichtzustellung berufen, wenn der Verein den ordentlichen Versand der Mitteilung nachweisen kann.

§7 Stimmrechte

Jede natürliche Person, die Mitglied in mindestens einem Mitglied des Verbands ist, hat eine Stimme.

Abstimmungen können über das Internet stattfinden.

§8 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

§9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr alle zwölf Monate statt, der Zeitraum darf um maximal drei Monate überschritten werden. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern. Ob ein Erfordernis vorliegt, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn wenigstens ein Drittel aller vertretenen Stimmen es unter Angabe des Zweckes, der Gründe und der Tagesordnung verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.

Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll zu erfassen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Für den Widerruf eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Abstimmungsberechtigt sind hierzu nur die ordentlichen Mitglieder. Der Antrag hierzu muss Bestandteil der Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung sein.

Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, der den Verein im Sinne von Art. 68 ZGB nach innen und aussen vertritt; er ist von den Beschränkungen des Art. 718b OR befreit. Ihm kann eine angemessene monatliche Entschädigung zugestanden werden und er kann im Bedarfsfalle auch einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Ein stellvertretender Vorsitzender wird gewählt, welcher die Vorstandsfunktion im Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden bis zum Wegfall der Verhinderung und im Rücktrittsfall des ersten Vorsitzenden bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ausübt. Die Verhinderung kann vom ersten Vorsitzenden angezeigt und aufgehoben werden. Sie kann auch von der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit festgestellt werden, wenn der erste Vorsitzende seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt bzw. nachkommen kann, die Feststellung ihm eingeschrieben angezeigt wird, und er nicht binnen vier Wochen widerspricht.

Stellvertretender und kommissarischer Vorstand sind nicht von den Beschränkungen des Art. 718b OR befreit. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen selbst keine Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bis auf Widerruf gewählt.

Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und sind wiederwählbar. Die Amtsdauer endet mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen Vereinsversammlung. Werden während einer Amtsdauer Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsperiode.

§11 Revisionsstelle

Die ordentliche Vereinsversammlung wählt vorzugsweise aus den Mitgliedern eine Revisionsstelle bestehend aus zwei Personen, welche die Aufgabe haben, den Verein in finanziellen Belangen zu kontrollieren und in Missbrauchsfällen das Recht haben, eine ausserordentliche Vereinsversammlung zu verlangen. Die Revisoren dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.

Die Revisionsstelle darf jederzeit volle Einsicht in die schriftlichen Unterlagen erhalten, welche die Finanzsituation des Vereins ausweisen. Ebenfalls muss sie vollumfänglich über die Ausgaben informiert werden, die der Vorstand tätigt.

Die Revisionsstelle hat an ordentlichen Mitgliederversammlungen den Beleg des Vorstands über die Finanzsituation des Vereins zu kommentieren und den Mitgliedern die Annahme oder Ablehnung zu empfehlen.

§12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 aller Stimmen zu beschliessen.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung mit vergleichbaren Zielen.

§15 Sitz und Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Bern.


Persönliche Werkzeuge